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Stand: November 2026

Rechnung an Firmen im EU-Ausland (Reverse-Charge)

Erbringst du eine Dienstleistung an ein Unternehmen in einem anderen EU-Land, schuldet meist der Kunde die Umsatzsteuer in seinem Land. Deine Rechnung enthält dann keine deutsche Umsatzsteuer, braucht aber zusätzliche Angaben.

Wann gilt Reverse-Charge?

Bei den meisten Dienstleistungen an Unternehmen in einem anderen EU-Land liegt der Ort der Leistung beim Kunden. Die Steuer schuldet dann der Leistungsempfänger (§ 13b UStG). Ausnahmen gibt es zum Beispiel bei Leistungen rund um Grundstücke, Veranstaltungen oder Personenbeförderung. Für Warenlieferungen gelten die Regeln der innergemeinschaftlichen Lieferung – lass das im Zweifel prüfen.

Was zusätzlich auf die Rechnung muss

Die Rechnung musst du bis zum 15. Tag des Folgemonats ausstellen.

USt-IdNr. des Kunden prüfen

Lass die USt-IdNr. deines Kunden vor der ersten Rechnung beim Bundeszentralamt für Steuern bestätigen (qualifizierte Bestätigung mit Name und Ort). Das schützt dich, falls die Nummer ungültig ist.

Meldungen danach

Steuerfreie bzw. nach Reverse-Charge abgerechnete Dienstleistungen an EU-Unternehmen gibst du in der Umsatzsteuer-Voranmeldung und in der Zusammenfassenden Meldung an. Als Kleinunternehmer brauchst du für Reverse-Charge ebenfalls eine USt-IdNr.; ob du eine Zusammenfassende Meldung abgibst, hängt von deinem Fall ab – hier lohnt eine kurze Steuerberatung.

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Quellen